Flugbetriebsordnung des MSV Oberhausen 1963 e.V.

Stand: 13. August 2019

 

1. Voraussetzungen für die Teilnahme am Flugbetrieb

1.1. Die Teilnahme am Flugbetrieb ist nur den aktiven Mitgliedern des MSV Oberhausen

       gestattet, welche per Unterschrift diese Flugbetriebsordnung anerkannt haben.

1.2. Flugbetrieb ist nur bei Anwesenheit eines Flugleiters zulässig (Ausnahme siehe 1.4).

       Die Piloten müssen über eine ausreichende Haftpflichtversicherung sowie einen

       gültigen Kenntnisnachweis oder PPL verfügen. Nachweise hierüber sind dem

       Flugleiter auf Verlangen vorzulegen.

1.3. Es gelten folgende Anforderungen an das Fluggerät:

1. Das zulässige Abfluggewicht des Fluggerätes darf maximal 25 kg betragen

2. Der Schallpegel von mit Verbrennungsmotoren bzw. Turbinen ausgestatteten

    Fluggeräten darf 80 dB(A)/7 m nicht überschreiten (gem. NFL I-177/78)

3. Das Fluggerät muss die Kennzeichnungspflicht erfüllen.

1.4. Der Flugbetrieb darf auch ohne Anwesenheit eines Flugleiters stattfinden, wenn

       folgende Bedingungen eingehalten werden:

1. Das Abfluggewicht des Fluggerätes beträgt weniger als 5 kg

2. Die Antriebsart ist elektrisch oder kein Antrieb

3. Eine gültige Haftpflichtversicherung sowie der Kenntnisnachweis (oder PPL) des

    Piloten sind vorhanden

4. Das Fluggerät erfüllt die Kennzeichnungspflicht Auch in diesem Fall ist das

    Flugbuch (ggf. durch den Piloten selbst) zu führen.

1.5. Gastpiloten können zugelassen werden, siehe Gastpilotenregelung unter Punkt 6.

 

2. Flugbuch

2.1. Vor und während des Flugbetriebes gemäss 1. ist das Flugbuch von den Flugleitern

        und den Piloten gemäß der ausliegenden Formulare zu führen.

2.2. Besondere Vorkommnisse (Abstürze, Fremd- u. Flurschäden, Beschwerden) sind im

       Flugbuch zu dokumentieren. Der Flugleiter bzw. die Vorstandsschaft sind in diesen

       Fällen unverzüglich zu informieren.

 

3. Gewählte Flugleiter / Flugleiter

Gewählte Flugleiter:  Sind die von der Jahreshauptversammlung gewählten Flugleiter  Flugleiter:                     Sind die vom Vorstand beauftragten Mitglieder mit Alter ab 18 Jahren

 

Befugnisse, Pflichten und rechtliche Stellung der Flugleiter:

• Voraussetzung f. den Posten des Flugleiters ist die Kenntnis und Anerkennung der 

  Aufstiegserlaubnis, dieser Flugbetriebsordnung sowie die Teilnahme an den       

  Unterweisungen.

• Der Flugleiter ist Beauftragter des Vorstandes. Er ist für die Sicherheit des

  Flugbetriebes und die Einhaltung dieser Flugbetriebsordnung verantwortlich.

• Der Flugleiter hat sich in das Flugbuch (Name, Beginn/Ende der Tätigkeit, Unterschrift)

  einzutragen.

• Der Flugleiter übt das Hausrecht aus. Er kann Gebote und Verbote aussprechen,

  diesen ist von allen Anwesenden unmittelbar Folge zu leisten.

• Der aktive Flugleiter kann selbst nicht am Flugbetrieb teilnehmen.

 

4. Frequenzzuteilung und Frequenzsicherheit

4.1. Zum Steuern von Flugmodellen sind das 35 MHz-Band sowie 2,4 GHz und 2,4 GHz/

       900 MHz (Dual Band/Duplex) Anlagen zugelassen. Die Kanäle 50 bis einschl. 53 im

       40 MHz-Band sind ausschließlich zum Steuern von Modell-Fallschirmspringern

       zulässig.

4.2. Die Zuteilung der Frequenz im 35 MHz bzw. 40 MHz-Band vor der erstmaligen

       Teilnahme am Flugbetrieb erfolgt durch den Flugleiter.

4.3. Bei Verwendung des 35 MHz bzw. 40 MHz-Bandes ist der verwendete Kanal am

       Sender deutlich kenntlich zu machen. Der Sender darf nur dann in Betrieb

       genommen werden, wenn der Pilot zuvor die entsprechende Frequenzklammer der

      Frequenztafel entnommen und an seiner Senderantenne angebracht hat.

 

5. Sicherheitsbestimmungen

5.1. Jeder Pilot u. jedes Mitglied hat sich so zu verhalten, dass niemand belästigt,

       gefährdet oder geschädigt wird. Erste-Hilfe-Einrichtungen, Feuerlöscher und

       Notruf-Nummern befinden sich im Eingangsbereich des Laderaumes sowie im

       Vereinsheim.

5.2. Die Zufahrtswege (für Rettungsfahrzeuge/KFZ) zum Platz sind unbedingt frei zu

       halten. 

5.3. Flugmodelle dürfen nur gestartet u. gelandet werden, wenn die Flugzone und die

       angrenzenden, in Start – u. Landerichtung gelegenen Bereiche frei von Personen u.

       Fahrzeugen oder sonstigen Hindernissen sind. Starts u. Landeanflüge sind ggf.

       abzubrechen.

5.4. Während der Mäharbeiten auf dem Platz ist der Flugbetrieb untersagt.

5.5. Personen und Tiere dürfen nicht angeflogen und unterhalb der

       Sicherheitsmindesthöhe von 25 Metern nicht überflogen werden.

5.6. Das Betanken bzw. scharf schalten der Flugmodelle ausserhalb der

       Sicherheitszonen ist untersagt.

5.7. Das Modell darf beim Anlassen des Motors nicht in Richtung Zuschauerraum

       gerichtet sein. Beim Flugbetrieb ist mit den Modellen ein Abstand von min. 21

       Metern zur Zuschauerabgrenzung einzuhalten (Grasmarkierungsgrenze).

5.8. Modellhubschrauber sind bis zu dieser Entfernung auf den Flugplatz und zurück zu

       tragen.

5.9. Das Anlassen von Modellen hinter den fliegenden Piloten sowie 5 Meter links und

       rechts davon ist unzulässig.

5.10. Das Überfliegen der Sicherheitszonen und der Zuschauerbereiche ist strengstens

         untersagt.

5.11. Die Piloten haben sich zwecks Absprache der Flugmanöver grundsätzlich

          nebeneinander aufzuhalten.

5.12. Tiefflüge über dem Platz sowie Starts u. Landungen sind allen am Flugbetrieb

          beteiligten Piloten deutlich anzukündigen.

5.13. Motormodelle sind gegenüber Schleppverbänden und Segelflugmodellen

         ausweichpflichtig. Im Landeanflug haben Segler Vorrang.

5.14. Für Hubschrauber, ParkFlyer, Slowflyer, Drohnen, Multikopter und Probeläufe

         sollte der Teil des Flugplatzes hinter den Hangars genutzt werden, siehe beil.

         Lageplan.

5.15. Das Fliegen jeglicher Fluggeräte im FPV-Modus (First Person View) ist nur erlaubt,

         wenn eine zweite Person (Spotter) direkt neben dem Piloten anwesend ist, der

         Spotter das Fluggerät permanent im Blick hat und dem Piloten Hinweise bzgl. des

         Flugbetriebes geben kann. Ab einer Flughöhe von 30 m über Grund darf im FPV-    

         Modus nur im Lehrer-Schüler Betrieb geflogen werden.

5.16. Alle nicht am Flugbetrieb beteiligten Personen (ausser Helfer, Flugleiter) dürfen

         sich nur im Zuschauerbereich aufhalten.

5.17. Hochstartseile für Segelflugmodelle u. ähnliche Vorrichtungen dürfen nur nach

          Absprache mit dem Flugleiter und den Piloten eingesetzt werden.

5.18. Bemannten Luftfahrzeugen ist rechtzeitig u. weiträumig auszuweichen. Der

          Luftraum muss von den Piloten und dem Flugleiter ständig beobachtet werden.

5.19. Die maximal erlaubte Flughöhe gemäss Flugverkehrskontrollfreigabe der DFS

          (aktuell 1900 ft AMSL bzw. 480 Meter GND) ist strikt einzuhalten. Siehe hierzu

          auch die aktuellen Aushänge im Laderaum/im Schaukasten.

5.20. Es besteht ein Verbot des Konsums alkoholischer Getränke oder berauschender

         Mittel für alle am Flugbetrieb teilnehmenden Personen. 

5.21. Starts von manntragenden Fluggeräten (UL, Ballone etc.) vom Vereinsgelände

         dürfen nur nach vorheriger Anmeldung beim Vorstand, Vorlage der notwendigen

         Dokumente (Flugplan, Bestätigung durch die DFS etc.) und schriftlicher

         Genehmigung durch den Vorstand erfolgen. Im Zweifel ist eine Anfrage auf

         Starterlaubnis durch den Flugleiter zurückzuweisen.

 

6. Gastpilotenregelung

Die Zulassung von Gastpiloten (auch Teilnehmer an Flugtagen, Veranstaltungen, Wettbewerben) kann nur durch einen Flugleiter und unter folgenden Voraussetzungen erfolgen:

6.1. Anerkennung dieser Flugbetriebsordnung per Unterschrift auf dem Vordruck

       „Gastpilotenmeldung“ im Flugbuch

6.2. Nachweis einer gültigen u. ausreichenden Haftpflichtversicherung

6.3. Vorlage des gültigen Kenntnisnachweises oder Flugschein (PPL)

6.4. Erfüllung aller unter 1.3 genannten Anforderungen an die vom Gastpiloten

       eingesetzten Fluggeräte

6.5. Jeder Gastpilot entrichtet für die Nutzung pro Tag den vom Vorstand festgelegten

       Betrag. Vereinnahmte Beträge sind im Flugbuch zu vermerken und an ein Mitglied

       des Vorstandes/den Kassenwart abzuführen.

6.6. Der Gastpilot stellt den Verein und den beauftragten Flugleiter von jeglicher

       Haftung frei, welche die bestehende Deckungssumme der

       Vereinshaftpflichtversicherung übersteigt, sofern dem Gastpiloten und seinen

       Helfern durch die Benutzung des Vereinsgeländes und seiner Einrichtung ein

       Schaden entstehen sollte. Für Schäden, die dem Verein oder seinen Mitgliedern

       durch den Gastpiloten entstehen, haftet der Gastpilot nach geltendem Gesetz. Die

       zur Anerkennung der Flugbetriebsordnung verbindlich geleistete Unterschrift gilt

       hierfür entsprechend.

6.7. Der Flugleiter ist für die Einhaltung der o. a. Voraussetzungen verantwortlich. Im

       Zweifelsfall ist ein Gastpilot abzulehnen.

6.8. Flugbetrieb durch einen Gastpiloten ist grundsätzlich nur bei Anwesenheit eines

       Flugleiters zulässig.

6.9. Für Sonderveranstaltungen wie z. B. Flugtage sind die gewählten Flugleiter nach

       Absprache mit der Vorstandsschaft berechtigt, bis zu zwei Flugleiter aus dem Kreis

       der Gäste für den Zeitraum der Veranstaltung zu bestellen.

Die Gastflugleiter sind in die Aufstiegserlaubnis, diese Flugbetriebsordnung und die Besonderheiten des Geländes ausführlich einzuweisen und bestätigen die Einweisung im Formular „Gastflugleiter“ im Flugbuch. Der Gastflugleiter hat alle unter 3. beschriebenen Rechte und Pflichten.

 

7. Zeitliche Begrenzungen

7.1. Flugbetrieb ist an jedem Tag zwischen Sonnenaufgang + 30 Minuten (SR+30) und

       Sonnenuntergang - 30 Minuten (SS-30) erlaubt.

7.2. Es besteht ein striktes Flugverbot vor Sonnenaufgang und nach Sonnenuntergang.

 

8. Umweltschutzregeln

8.1. Jeder Nutzer des Vereinsgeländes nimmt seine Abfälle wieder mit.

8.2. Das Eindringen von Treib- u. Schmierstoffen in das Erdreich und die

        Verschmutzung der Flächen und Einrichtungen ist unbedingt zu vermeiden. Beim

        Betanken der Fluggeräte sind Auffanggefässe unterzustellen oder

        Rückführschläuche einzusetzen.

8.3. Kraftfahrzeuge müssen einen Abstand von 10 m zur Uferlinie einhalten. Das

       Befahren der Sicherheitszonen und der Flugzonen ist untersagt.

 

 

Gezeichnet: Die Vorstandsschaft des MSV Oberhausen, vertreten durch

 

 M. Stiefel                                                                 D. Scholl                                                                 (1. Vorsitzender)                                                    (2. Vorsitzender) 

 


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