Flugbetriebsordnung des MSV Oberhausen 1963 e.V.
Stand: 13. August 2019
1. Voraussetzungen für die Teilnahme am Flugbetrieb
1.1. Die Teilnahme am Flugbetrieb ist nur den aktiven Mitgliedern des MSV Oberhausen
gestattet, welche per Unterschrift diese Flugbetriebsordnung anerkannt haben.
1.2. Flugbetrieb ist nur bei Anwesenheit eines Flugleiters zulässig (Ausnahme siehe 1.4).
Die Piloten müssen über eine ausreichende Haftpflichtversicherung sowie einen
gültigen Kenntnisnachweis oder PPL verfügen. Nachweise hierüber sind dem
Flugleiter auf Verlangen vorzulegen.
1.3. Es gelten folgende Anforderungen an das Fluggerät:
1. Das zulässige Abfluggewicht des Fluggerätes darf maximal 25 kg betragen
2. Der Schallpegel von mit Verbrennungsmotoren bzw. Turbinen ausgestatteten
Fluggeräten darf 80 dB(A)/7 m nicht überschreiten (gem. NFL I-177/78)
3. Das Fluggerät muss die Kennzeichnungspflicht erfüllen.
1.4. Der Flugbetrieb darf auch ohne Anwesenheit eines Flugleiters stattfinden, wenn
folgende Bedingungen eingehalten werden:
1. Das Abfluggewicht des Fluggerätes beträgt weniger als 5 kg
2. Die Antriebsart ist elektrisch oder kein Antrieb
3. Eine gültige Haftpflichtversicherung sowie der Kenntnisnachweis (oder PPL) des
Piloten sind vorhanden
4. Das Fluggerät erfüllt die Kennzeichnungspflicht Auch in diesem Fall ist das
Flugbuch (ggf. durch den Piloten selbst) zu führen.
1.5. Gastpiloten können zugelassen werden, siehe Gastpilotenregelung unter Punkt 6.
2. Flugbuch
2.1. Vor und während des Flugbetriebes gemäss 1. ist das Flugbuch von den Flugleitern
und den Piloten gemäß der ausliegenden Formulare zu führen.
2.2. Besondere Vorkommnisse (Abstürze, Fremd- u. Flurschäden, Beschwerden) sind im
Flugbuch zu dokumentieren. Der Flugleiter bzw. die Vorstandsschaft sind in diesen
Fällen unverzüglich zu informieren.
3. Gewählte Flugleiter / Flugleiter
Gewählte Flugleiter: Sind die von der Jahreshauptversammlung gewählten Flugleiter Flugleiter: Sind die vom Vorstand beauftragten Mitglieder mit Alter ab 18 Jahren
Befugnisse, Pflichten und rechtliche Stellung der Flugleiter:
• Voraussetzung f. den Posten des Flugleiters ist die Kenntnis und Anerkennung der
Aufstiegserlaubnis, dieser Flugbetriebsordnung sowie die Teilnahme an den
Unterweisungen.
• Der Flugleiter ist Beauftragter des Vorstandes. Er ist für die Sicherheit des
Flugbetriebes und die Einhaltung dieser Flugbetriebsordnung verantwortlich.
• Der Flugleiter hat sich in das Flugbuch (Name, Beginn/Ende der Tätigkeit, Unterschrift)
einzutragen.
• Der Flugleiter übt das Hausrecht aus. Er kann Gebote und Verbote aussprechen,
diesen ist von allen Anwesenden unmittelbar Folge zu leisten.
• Der aktive Flugleiter kann selbst nicht am Flugbetrieb teilnehmen.
4. Frequenzzuteilung und Frequenzsicherheit
4.1. Zum Steuern von Flugmodellen sind das 35 MHz-Band sowie 2,4 GHz und 2,4 GHz/
900 MHz (Dual Band/Duplex) Anlagen zugelassen. Die Kanäle 50 bis einschl. 53 im
40 MHz-Band sind ausschließlich zum Steuern von Modell-Fallschirmspringern
zulässig.
4.2. Die Zuteilung der Frequenz im 35 MHz bzw. 40 MHz-Band vor der erstmaligen
Teilnahme am Flugbetrieb erfolgt durch den Flugleiter.
4.3. Bei Verwendung des 35 MHz bzw. 40 MHz-Bandes ist der verwendete Kanal am
Sender deutlich kenntlich zu machen. Der Sender darf nur dann in Betrieb
genommen werden, wenn der Pilot zuvor die entsprechende Frequenzklammer der
Frequenztafel entnommen und an seiner Senderantenne angebracht hat.
5. Sicherheitsbestimmungen
5.1. Jeder Pilot u. jedes Mitglied hat sich so zu verhalten, dass niemand belästigt,
gefährdet oder geschädigt wird. Erste-Hilfe-Einrichtungen, Feuerlöscher und
Notruf-Nummern befinden sich im Eingangsbereich des Laderaumes sowie im
Vereinsheim.
5.2. Die Zufahrtswege (für Rettungsfahrzeuge/KFZ) zum Platz sind unbedingt frei zu
halten.
5.3. Flugmodelle dürfen nur gestartet u. gelandet werden, wenn die Flugzone und die
angrenzenden, in Start – u. Landerichtung gelegenen Bereiche frei von Personen u.
Fahrzeugen oder sonstigen Hindernissen sind. Starts u. Landeanflüge sind ggf.
abzubrechen.
5.4. Während der Mäharbeiten auf dem Platz ist der Flugbetrieb untersagt.
5.5. Personen und Tiere dürfen nicht angeflogen und unterhalb der
Sicherheitsmindesthöhe von 25 Metern nicht überflogen werden.
5.6. Das Betanken bzw. scharf schalten der Flugmodelle ausserhalb der
Sicherheitszonen ist untersagt.
5.7. Das Modell darf beim Anlassen des Motors nicht in Richtung Zuschauerraum
gerichtet sein. Beim Flugbetrieb ist mit den Modellen ein Abstand von min. 21
Metern zur Zuschauerabgrenzung einzuhalten (Grasmarkierungsgrenze).
5.8. Modellhubschrauber sind bis zu dieser Entfernung auf den Flugplatz und zurück zu
tragen.
5.9. Das Anlassen von Modellen hinter den fliegenden Piloten sowie 5 Meter links und
rechts davon ist unzulässig.
5.10. Das Überfliegen der Sicherheitszonen und der Zuschauerbereiche ist strengstens
untersagt.
5.11. Die Piloten haben sich zwecks Absprache der Flugmanöver grundsätzlich
nebeneinander aufzuhalten.
5.12. Tiefflüge über dem Platz sowie Starts u. Landungen sind allen am Flugbetrieb
beteiligten Piloten deutlich anzukündigen.
5.13. Motormodelle sind gegenüber Schleppverbänden und Segelflugmodellen
ausweichpflichtig. Im Landeanflug haben Segler Vorrang.
5.14. Für Hubschrauber, ParkFlyer, Slowflyer, Drohnen, Multikopter und Probeläufe
sollte der Teil des Flugplatzes hinter den Hangars genutzt werden, siehe beil.
Lageplan.
5.15. Das Fliegen jeglicher Fluggeräte im FPV-Modus (First Person View) ist nur erlaubt,
wenn eine zweite Person (Spotter) direkt neben dem Piloten anwesend ist, der
Spotter das Fluggerät permanent im Blick hat und dem Piloten Hinweise bzgl. des
Flugbetriebes geben kann. Ab einer Flughöhe von 30 m über Grund darf im FPV-
Modus nur im Lehrer-Schüler Betrieb geflogen werden.
5.16. Alle nicht am Flugbetrieb beteiligten Personen (ausser Helfer, Flugleiter) dürfen
sich nur im Zuschauerbereich aufhalten.
5.17. Hochstartseile für Segelflugmodelle u. ähnliche Vorrichtungen dürfen nur nach
Absprache mit dem Flugleiter und den Piloten eingesetzt werden.
5.18. Bemannten Luftfahrzeugen ist rechtzeitig u. weiträumig auszuweichen. Der
Luftraum muss von den Piloten und dem Flugleiter ständig beobachtet werden.
5.19. Die maximal erlaubte Flughöhe gemäss Flugverkehrskontrollfreigabe der DFS
(aktuell 1900 ft AMSL bzw. 480 Meter GND) ist strikt einzuhalten. Siehe hierzu
auch die aktuellen Aushänge im Laderaum/im Schaukasten.
5.20. Es besteht ein Verbot des Konsums alkoholischer Getränke oder berauschender
Mittel für alle am Flugbetrieb teilnehmenden Personen.
5.21. Starts von manntragenden Fluggeräten (UL, Ballone etc.) vom Vereinsgelände
dürfen nur nach vorheriger Anmeldung beim Vorstand, Vorlage der notwendigen
Dokumente (Flugplan, Bestätigung durch die DFS etc.) und schriftlicher
Genehmigung durch den Vorstand erfolgen. Im Zweifel ist eine Anfrage auf
Starterlaubnis durch den Flugleiter zurückzuweisen.
6. Gastpilotenregelung
Die Zulassung von Gastpiloten (auch Teilnehmer an Flugtagen, Veranstaltungen, Wettbewerben) kann nur durch einen Flugleiter und unter folgenden Voraussetzungen erfolgen:
6.1. Anerkennung dieser Flugbetriebsordnung per Unterschrift auf dem Vordruck
„Gastpilotenmeldung“ im Flugbuch
6.2. Nachweis einer gültigen u. ausreichenden Haftpflichtversicherung
6.3. Vorlage des gültigen Kenntnisnachweises oder Flugschein (PPL)
6.4. Erfüllung aller unter 1.3 genannten Anforderungen an die vom Gastpiloten
eingesetzten Fluggeräte
6.5. Jeder Gastpilot entrichtet für die Nutzung pro Tag den vom Vorstand festgelegten
Betrag. Vereinnahmte Beträge sind im Flugbuch zu vermerken und an ein Mitglied
des Vorstandes/den Kassenwart abzuführen.
6.6. Der Gastpilot stellt den Verein und den beauftragten Flugleiter von jeglicher
Haftung frei, welche die bestehende Deckungssumme der
Vereinshaftpflichtversicherung übersteigt, sofern dem Gastpiloten und seinen
Helfern durch die Benutzung des Vereinsgeländes und seiner Einrichtung ein
Schaden entstehen sollte. Für Schäden, die dem Verein oder seinen Mitgliedern
durch den Gastpiloten entstehen, haftet der Gastpilot nach geltendem Gesetz. Die
zur Anerkennung der Flugbetriebsordnung verbindlich geleistete Unterschrift gilt
hierfür entsprechend.
6.7. Der Flugleiter ist für die Einhaltung der o. a. Voraussetzungen verantwortlich. Im
Zweifelsfall ist ein Gastpilot abzulehnen.
6.8. Flugbetrieb durch einen Gastpiloten ist grundsätzlich nur bei Anwesenheit eines
Flugleiters zulässig.
6.9. Für Sonderveranstaltungen wie z. B. Flugtage sind die gewählten Flugleiter nach
Absprache mit der Vorstandsschaft berechtigt, bis zu zwei Flugleiter aus dem Kreis
der Gäste für den Zeitraum der Veranstaltung zu bestellen.
Die Gastflugleiter sind in die Aufstiegserlaubnis, diese Flugbetriebsordnung und die Besonderheiten des Geländes ausführlich einzuweisen und bestätigen die Einweisung im Formular „Gastflugleiter“ im Flugbuch. Der Gastflugleiter hat alle unter 3. beschriebenen Rechte und Pflichten.
7. Zeitliche Begrenzungen
7.1. Flugbetrieb ist an jedem Tag zwischen Sonnenaufgang + 30 Minuten (SR+30) und
Sonnenuntergang - 30 Minuten (SS-30) erlaubt.
7.2. Es besteht ein striktes Flugverbot vor Sonnenaufgang und nach Sonnenuntergang.
8. Umweltschutzregeln
8.1. Jeder Nutzer des Vereinsgeländes nimmt seine Abfälle wieder mit.
8.2. Das Eindringen von Treib- u. Schmierstoffen in das Erdreich und die
Verschmutzung der Flächen und Einrichtungen ist unbedingt zu vermeiden. Beim
Betanken der Fluggeräte sind Auffanggefässe unterzustellen oder
Rückführschläuche einzusetzen.
8.3. Kraftfahrzeuge müssen einen Abstand von 10 m zur Uferlinie einhalten. Das
Befahren der Sicherheitszonen und der Flugzonen ist untersagt.
Gezeichnet: Die Vorstandsschaft des MSV Oberhausen, vertreten durch
M. Stiefel D. Scholl (1. Vorsitzender) (2. Vorsitzender)